Beitragsordnung des TSV 1847 Weißenhorn e.V.

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Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

1.  Die Höhe der einzelnen Beiträge für den Hauptverein wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt ab dem 01.01. des Folgejahres. Der Beitragseinzug erfolgt jeweils am 1. März jeden Jahres. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Einzug auf den darauffolgenden Bankarbeitstag.

2.  Zusätzliche Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden und sind ab Eintritt in die Abteilung zu entrichten.

3. Die Höhe und Fälligkeiten der einzelnen Beiträge ergeben sich aus der Anlage B  zu dieser Beitragsordnung.

4.  In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Andernfalls ist das Mitglied zur Erstattung daraus entstehender Kosten verpflichtet.

6. Bei unterjährigem Vereinseintritt ist der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen. Abteilungen können davon abweichende Regelungen haben.

7.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich und muss schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr. Bei Minderjährigen endet die Mitgliedschaft erst am 15. Februar des Folgejahres, ohne dass für das Folgejahr eine Beitragspflicht entsteht.

8. Der Austritt aus einer Abteilung ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich. Die Mitgliedschaft in der Kindersportschule kann allerdings nur zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines Jahres mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

9. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage A.

10. Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühr wird jeweils mit Ausschreibung eines Kurses veröffentlicht.

11. Die Beiträge des Vereins werden im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

12. Diese Beitragsordnung wurde in der Vereinsratssitzung am 11.02.2019 geändert und gilt ab dem 01.03.2019.

Stand: März 2019