Jugendordnung

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Der TSV 1847 Weißenhorn e.V. engagiert sich in besonderem Maße für die Entwicklung seiner jugendlichen Mitglieder. Damit deren Interessen und Bedürfnisse im Verein bestmöglich berücksichtigt werden können, wird als weiteres Gremium im TSV eine Jugendvertretung eingerichtet.

Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind alle Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr mindestens ihr 14. und höchstens ihr 27. Lebensjahr vollenden.

§ 1 Jugendversammlungen und Wahl der Jugendvertreter der Abteilungen

Alle Abteilungen mit mindestens fünf jugendlichen Mitgliedern wählen jährlich JugendvertreterInnen. Hierzu lädt die Abteilungsleitung im Oktober alle jugendlichen Abteilungsmitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Diese wählt aus ihrer Mitte zwei JugendvertreterInnen, deren Amtsperiode bis zur nächsten Jugendversammlung dauert.

Für die Einladung und für die Durchführung der Versammlung und der Wahl gelten die Regelungen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnung analog, wobei nach Möglichkeit die beiden JugendvertreterInnen unterschiedlichen Geschlechts sein sollen.

§ 2 Vereinsjugendvertretung

Alle JugendvertreterInnen der Abteilungen bilden die Vereinsjugendvertretung. Diese kann weitere interessierte jugendliche Mitglieder in ihren Kreis aufnehmen und wählt in einer ersten Sitzung im November jeden Jahres aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertretenden Sprecher, die verschiedenen Geschlechts sein sollen.

Der Sprecher lädt zu Sitzungen der Vereinsjugendvertretung ein und leitet diese. Er ist gemäß § 13 (1) d) Mitglied des Vereinsrats.

Zu den Sitzungen werden auch die Vorstandsmitglieder des Vereines eingeladen.

§ 3 Aufgaben und Rechte

Die Vereinsjugendvertretung berät und unterstützt den Vorstand und den Vereinsausschuss hinsichtlich der Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder. Hierfür unterrichtet der Vorstand mindestens einmal jährlich die Vereinsjugendvertretung über wichtige Geschehnisse im Verein.

Die Vereinsjugendvertretung kann in Absprache mit dem Vorstand eigenständig Projekte durchführen.

Die/der Jugendvertretungsvorsitzende und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn werden zu den Sitzungen des Vereinsausschusses eingeladen. Sie können dort Anregungen einbringen, Anträge stellen und sich an der Aussprache beteiligen.

§ 4 Schlussbestimmung

Zur besseren Lesbarkeit wird bei Funktionsbezeichnungen nur die männliche Sprachform verwendet. Unabhängig davon ist immer auch die weibliche Form mit gemeint.

Diese Jugendordnung tritt mit Beschluss des Vereinsrats am 23.11.2017 zum 1. November 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. April 2014.