Abteilungsordnung
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Abteilungsordnung für den TSV 1847 Weißenhorn e.V.
Präambel
Nach § 20 der Vereinssatzung können im Verein in der Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen gebildet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit Genehmigung des Vereinsrats.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt der Vereinsrat gemäß § 4 der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung auf Basis der BLSV-Musterordnung.
Die Abteilungsleitungen und alle Mitglieder unterlassen und unterbinden jede Form von Gewalt - unabhängig davon, ob diese körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.
Die Abteilung hat im Vereinsrat Sitz und Stimme. Diese wird vom Abteilungsleiter oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Abteilungsleiter ausgeübt. Die Teilnahme an den Vereinsratssitzungen ist verpflichtend.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an die Abteilungsleitung delegieren.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungsleitung und an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind den Mitgliedern des Vereinsvorstandes eine Woche vor dem Termin zuzuleiten. Dem Vorstand sind auch innerhalb von zwei Wochen Protokolle der Sitzungen und Versammlungen zuzuleiten.
§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen des §§ 5 und 9 der Vereinssatzung, wobei mündliche Erklärungen des Mitglieds bzw. seines gesetzlichen Vertreters (bei Minderjährigen) ausreichend sind. Gemäß Beitragsordnung ist der Austritt aus einer Abteilung jederzeit zum Ende eines Monats möglich.
Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen des § 9 der Vereinssatzung anzuwenden, wobei dem Mitglied das Berufungsrecht gemäß § 9 (7) an den Vereinsrat zusteht, der dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an der Abteilungsversammlung teilzunehmen (siehe § 6).
§ 3 Abteilungshaushalt
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen können im Rahmen eines vom Vereinsrat genehmigten Haushaltsplanes eigenverantwortlich wirtschaften. Hierzu erstellen die Abteilungen nach Aufforderung durch den Finanzvorstand des Hauptvereins einen Entwurf für einen Haushaltsplan.
Die Abteilungen werden gemäß Finanzordnung finanziell vom Hauptverein unterstützt.
Die Abteilungen können neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Hierzu sind ein Beschluss der Abteilungsversammlung und die Genehmigung durch den Vereinsrat erforderlich. Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein erhoben.
Die Abteilungsleitung ist berechtigt, im Rahmen eines genehmigten Haushaltsplanes für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis zur Höhe von EUR 1500 (eintausendfünfhundert) einzugehen.
Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen alle darüber hinaus gehende Willenserklärungen, jedoch insbesondere folgende Punkte:
- sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Anstellung und Bezahlung von Privatpersonen, insbesondere die Auszahlung von Gehältern, Vergütungen und Aufwandsentschädigungen sowie die Entscheidung über geldwerte Zuwendungen,
- sämtliche Rechtsgeschäfte, die nicht einen einmaligen Charakter haben, sondern die Abteilung oder den Verein über einen Zeitraum hinweg zu einer Leistung verpflichten (z. B. Mietverträge),
- Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen (z. B. Trikotwerbung, Veranstaltungen mit Geschäftsbetrieb).
Die Ansprache von potentiellen Sponsoren, Förderern oder Werbepartnern darf erst nach Rücksprache mit und Genehmigung durch den Vereinsvorstand erfolgen.
Eine Abteilung kann zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein eigenes Bankkonto führen. Hierüber entscheidet der Finanzvorstand des Hauptvereins, der zur jederzeitigen und uneingeschränkten Einsichtnahme und Prüfung berechtigt ist. Die Unterlagen zur Buchhaltung (Kontoauszüge und ordnungsgemäße Belege zu sämtlichen Ein- und Auszahlungen auf diesem Konto) sind jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats in der Geschäftsstelle für die Gesamtbuchhaltung vorzulegen.
Die Buchführung verbleibt gesamthaft beim Hauptverein und wird von den Kassenprüfern des Hauptvereins mitgeprüft.
§ 4 Organe der Abteilungen
Organe der Abteilung sind
(1) die Abteilungsleitung
(2) die Abteilungsversammlung
§ 5 Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter und kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung ergänzt werden um weitere Funktionsträger (z. B. Abteilungskassier, Schriftführer, Spartenleiter, Jugendwart). Die Abteilungsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.
Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Dabei gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog, wobei die Abteilungsversammlung vor der Wahl die Amtsdauer auf 1, 2 oder 3 Jahre festlegt. Gemäß § 20 (2) der Vereinssatzung bedürfen die Abteilungsleiter der Bestätigung des Vorstands.
Die Abteilungsleitung gibt sich eine Geschäftsverteilung (Zuordnung von Zuständigkeiten).
§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von der Abteilungsleitung schriftlich einberufen. Für die Einberufung, Durchführung, Beschlussfassung und für Wahlen gelten die Regelungen der §§ 15, 16 und 17 der Vereinssatzung.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder der Abteilung ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Stimmrecht eines Mitglieds, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, wobei jede anwesende Person insgesamt nur eine Stimme ausüben darf.
In die Abteilungsleitung können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Bei der Wahl eines Minderjährigen wird die Wahl erst mit der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters wirksam.
Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.
(1) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts der Abteilungsleitung
(2) Entlastung der Abteilungsleitung
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Abteilungsleitung
(4) Beschluss über Abteilungsbeiträge
(5) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 7 Jugendvertretung
Abteilungen mit mindestens fünf jugendlichen Mitgliedern wählen gemäß der Jugendordnung des TSV jährlich zwei Jugendvertreter. Die Jugendvertreter werden zu den Sitzungen der Abteilungsleitung eingeladen und können dort Anregungen einbringen, Anträge stellen und sich an der Aussprache beteiligen.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Abteilungsordnung tritt mit Beschluss des Vereinsrats am 19.11.2019 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 29.09.2015.
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.