Satzung des Ältestenrates
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Ältestenrat-Ordnung des TSV 1847 Weißenhorn e.V.
Präambel
Der Ältestenrat ist ein Organ des TSV 1847 Weißenhorn e.V., das gemäß § 10 (3) der Satzung der Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der älteren Mitglieder im Verein sowie der Unterstützung des Vorstands dient. Insbesondere soll durch dieses Organ die Erfahrung der vielen Mitglieder, die sich schon sehr lange Zeit und mit großem Einsatz im Verein engagieren, in die Arbeit des Vorstands und des Vereinsrats einfließen.
§ 1 Zusammensetzung und Wahl
Der Ältestenrat besteht aus vier bis acht Personen. Er wird gemäß § 16 (5) b) der Satzung von den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsperiode beginnt und endet mit derjenigen der Vorstandschaft. Wählbar sind nur Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 2 Struktur und Organisation
Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertretenden Sprecher.
Der Sprecher lädt zu Sitzungen ein und leitet diese. Er ist gemäß § 13 (1) c) Mitglied des Vereinsrats.
Der Ältestenrat hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Zu den Sitzungen werden die Vorstandsmitglieder des Vereines eingeladen.
§ 3 Aufgaben und Rechte
Der Ältestenrat berät und unterstützt den Vorstand und den Vereinsrat. Hierfür unterrichtet der Vorstand mindestens einmal jährlich den Ältestenrat über wichtige Geschehnisse im Verein.
Der Ältestenrat kann in Absprache mit dem Vorstand eigenständig Projekte durchführen.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden zu den Sitzungen des Vereinsrats eingeladen. Sie können dort Anregungen einbringen, Anträge stellen und sich an der Aussprache beteiligen.
Der Sprecher des Ältestenrats berichtet in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Ältestenrats im abgelaufenen Vereinsjahr.
§ 4 Sprachregelung und Inkrafttreten
Zur besseren Lesbarkeit wird bei Funktionsbezeichnungen nur die männliche Sprachform verwendet. Unabhängig davon ist immer auch die weibliche Form mit gemeint.
Diese Ältestenrat-Ordnung tritt mit Beschluss des Vereinsrats am 1. April 2014 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 4. April 2007